"Chip-Tuning": Sachmangel eines Wagens?

Ohne Abnahme durch einen Sachverständigen erlischt nach dem Einbau leistungssteigernder Chips die Betriebserlaubnis

onlineurteile.de - 7.842 Kilometer hatte der Vorführwagen des Seat-Händlers auf dem Tacho, als er ihn im Mai 2000 verkaufte. Der Käufer zahlte für den Seat Toledo 41.400 DM. Angeblich hatte ihm der Händler verschwiegen, dass er in den Wagen einen leistungserhöhenden Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut hatte. Bis Oktober 2001 fuhr der Käufer ohne wesentliche Beanstandungen über 80.000 Kilometer. Danach begann eine Serie von Pannen. Im Zuge diverser Reparaturen erfuhr der Autofahrer durch eine Werkstatt vom Chip-Tuning.

Irgendwann ließ er den defekten Wagen bei der Werkstatt stehen und verlangte vom Verkäufer sein Geld zurück: Der Einbau eines Chips sei von Seat nicht autorisiert gewesen. Also habe für das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis mehr bestanden. Zudem habe die Manipulation ihre Spuren an Steuerungsgerät und Zylinderkopf hinterlassen und dazu geführt, dass der Wagen mehrmals mit Motorschaden liegengeblieben sei. Sachverständige bestätigten dem Käufer, dass Chip-Tuning die Lebensdauer des Motors verkürzen kann.

Das Geschäft sei nicht mehr rückgängig zu machen, erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe, weil das Fahrzeug nicht mehr vorhanden sei und die Reparaturwerkstatt, bei der es abgestellt war, keinen Auskunft über seinen Verbleib geben könne (1 U 181/06). Da aber das so genannte "Chip-Tuning" einen Mangel des Fahrzeugs begründe, müsse der Händler den Käufer dafür mit 5.000 Euro entschädigen.

Der Verkäufer habe gewusst, dass der Chip-Einbau nicht im Fahrzeugschein eingetragen wurde und dass dies den möglichen Verlust der Zulassung bedeutete. Leistungssteigernde Chips veränderten das Abgasverhalten des Motors. Der Einbau müsse daher unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und bestätigt werden. Auch das sei nicht passiert. Der Käufer sei die ganze Zeit ohne Zulassung gefahren und hätte im Fall des Falles gegen Seat keine Garantieansprüche geltend machen können. Dieses Risiko rechtfertige es, einen Minderwert des Fahrzeugs von 5.000 Euro anzunehmen.