Computer vom Discounter

Will der Kunde den Kauf rückgängig machen, muss er sich an den Discounter wenden, nicht an den Hersteller

onlineurteile.de - Im Herbst 2007 hatte der Kunde beim Discounter ein Notebook für 699 Euro gekauft. Dem Gerät lag ein Garantievertrag des Herstellers bei: Wenn ein Mangel auftrete, werde dieser repariert oder das Notebook ausgetauscht, versprach der Produzent.

Und daran hielt er sich auch: Als nach einem Jahr das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle reagierte und der Käufer das Gerät einschickte, bekam er es repariert zurück. Der Vorgang wiederholte sich ein halbes Jahr später, weil der Fehler erneut auftrat. Beim dritten Mal, wieder ein paar Monate später, hatte der Käufer genug: Er wollte das Gerät loswerden und verlangte vom Hersteller den Kaufpreis zurück.

Das Unternehmen winkte ab: Nach dem Garantievertrag habe der Käufer Anspruch auf Reparatur des Notebooks oder Austausch. Wenn er vom Kaufvertrag zurücktreten wolle, müsse sich der Kunde an den Verkäufer wenden, also an den Discounter. So sah es auch das Amtsgericht München: Die zuständige Richterin wies die Klage des Käufers gegen den Hersteller ab (121 C 22939/09).

Wer beim Discounter einen Computer erwerbe, schließe nur mit dem Discounter einen Kaufvertrag. Daher müsse der Kunde auch ihm gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und nicht gegenüber dem Hersteller. Daran ändere auch der Garantievertrag des Herstellers nichts: Denn dessen Garantieversprechen beinhalte nur das Recht auf Austausch und Reparatur, nicht die Rückzahlung des Kaufpreises.