Computerzubehör per Nachnahme

Wurde dem Besteller die Ware ausgehändigt, gilt sie auch als bezahlt

onlineurteile.de - Ein Kunde bestellte telefonisch bei einem Versandhandel Waren im Wert von 1.538 Euro. Das Computerzubehör wurde an den Kunden ausgeliefert. Danach gab es Streit ums Geld. Der Versandhändler war leer ausgegangen und behauptete, das mit der Versendung der Waren beauftragte Unternehmen habe es versäumt, den Nachnahmebetrag zu kassieren. Wahrscheinlich sei das Paket versehentlich nicht als Nachnahmesendung kenntlich gemacht worden. Jedenfalls müsse der Kunde das Geld herausrücken. Der beteuerte jedoch, die Ware per Nachnahme bezahlt zu haben. Ob er eine Quittung erhalten habe, wisse er nicht mehr so genau.

Beim Amtsgericht Bielefeld hatte der Versandhändler mit seiner Zahlungsklage keinen Erfolg (41 C 414/03). Wenn Ware gegen Nachnahme versandt werde, genüge in der Regel die Auslieferung der Ware als Beleg dafür, dass der Empfänger sie auch bezahlt habe. Dass das Versandunternehmen die Nachnahmesendung falsch gekennzeichnet und den Betrag nicht kassiert habe, habe der Händler nicht beweisen können. Das gehe zu seinen Lasten. Er könne vom Kunden auch nicht umgekehrt verlangen, die Zahlung durch eine Quittung zu belegen. Denn es sei im Versandhandel nicht üblich, bei Nachnahmesendungen den Empfängern Quittungen auszustellen.