Crash an einer Kreuzung
onlineurteile.de - Auf einer Kreuzung fuhren zwei Autos aufeinander zu. Das Problem: Es handelte sich um eine abknickende Vorfahrtstraße. Autofahrer A näherte sich auf der Vorfahrtstraße und wollte ihr folgen, d.h. nach links abbiegen. Autofahrer L kam ihm aus der untergeordneten Straße entgegen und wollte geradeaus weiterfahren. Da A nicht blinkte, dachte L, A würde ebenfalls geradeaus fahren, und blieb nicht stehen. Und schon krachte es auf der Kreuzung.
Mit bescheidenem Erfolg verklagte A den Autofahrer L und dessen Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz, weil L seine Vorfahrt missachtet hatte. Überwiegend (zu 70 Prozent) hafte A für den Unfallschaden selbst, entschied das Oberlandesgericht Rostock, weil er nicht geblinkt habe (5 U 223/09). Das Verschulden des L sei in dem Vergleich geringer.
L habe zwar beim Einfahren in die Vorfahrtstraße die Vorfahrt des A beachten müssen. Wenn A nicht blinke, dürfe sich der Einfahrende aber auf dieses (Nicht-)Signal verlassen. Wer einer abknickenden Vorfahrtstraße folgen wolle, müsse die Richtungsänderung mit dem Blinker rechtzeitig und deutlich ankündigen. Da A dies unterließ, habe er so den L dazu gebracht, unfreiwillig die Vorfahrt zu verletzen. L habe darauf vertraut - und auch vertrauen dürfen -, dass A geradeaus fahren würde.