Crash beim Ein- und Ausparken

Wer rückwärts aus einer Parkbucht herausfährt, haftet — aber nicht immer allein

onlineurteile.de - Der Unfall ereignete sich auf dem Parkplatz vor einem städtischen Bahnhof. Autofahrerin A fuhr mit ihrem Wagen vorwärts in eine freie Parkbucht ein. Da stieß sie mit dem Fahrzeug von B zusammen, gelenkt von dessen Ehefrau: Sie fuhr rückwärts aus einer direkt angrenzenden Parkbucht heraus. Frau A verklagte den Fahrzeughalter B auf Schadenersatz für Reparaturkosten von über 3.000 Euro.

Während das Amtsgericht den Beteiligten jeweils die Hälfte des Schadens auferlegt hatte, entschied das Landgericht Saarbrücken, dass Herr B und dessen Haftpflichtversicherer zu zwei Dritteln für die Unfallfolgen haften müssten (13 S 181/11). Auf einem Parkplatz müsse jeder Fahrer jederzeit mit rangierenden Fahrzeugen rechnen, betonte das Gericht. Es gelte das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme: Jeder müsse sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert werde.

Dennoch spreche bei einer Kollision wie dieser der erste Anschein für ein Verschulden der Rückwärtsfahrenden: Wer rückwärts fahre, habe nun einmal einen schlechteren Überblick als ein Vorwärtsfahrender, das sei von vornherein riskanter. Frau B habe angesichts der freien Parkbucht damit rechnen müssen, dass nebenan ein Parkplatzsuchender einfahren würde. Da hätte sie sehr langsam anrollen müssen, um notfalls sofort anhalten zu können.

Allerdings habe Frau A den Unfall mitverschuldet. Auch die Einparkende hätte ständig bremsbereit einrollen müssen. Wenn sie beim Einfahren in eine Parkbucht sehe, dass direkt daneben jemand rückwärts herausfahre, müsse sie besonders aufpassen. Frau A sei trotz des erkennbaren Hindernisses weiter in die Parkbucht eingefahren statt anzuhalten. Daher müsse sie für ein Drittel der Unfallfolgekosten selbst aufkommen.