Crash im Weinberg

An einer Kreuzung von Weinbergswegen gilt "rechts vor links"

onlineurteile.de - An einer Kreuzung mitten im Weinberg passierte es: Eine Autofahrerin fuhr zwar auf dem Wirtschaftsweg langsam auf die Kreuzung zu - schaute aber nur nach rechts, bevor sie wieder Gas gab. Doch von links kam ein Winzer mit seinem Geländefahrzeug. Die Autofahrerin fuhr ihm voll in die Seite.

Das Landgericht hielt die beiden schmalen Wege - obwohl einer geteert war - für gleichrangig. Da daher "rechts vor links" gelte, habe der Winzer das Vorfahrtsrecht der Autofahrerin missachtet. Deshalb hafte er für zwei Drittel des Schadens (3.497 Euro). Ein Drittel müsse die Autofahrerin selbst tragen, weil sie den von links kommenden Wagen überhaupt nicht wahrgenommen habe. Mit diesem Urteil war die Frau nicht zufrieden, sie legte Berufung ein. Doch das Oberlandesgericht Koblenz kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass sie ein Mitverschulden an dem Unfall traf (12 U 25/05).

An einer Kreuzung wie dieser dürfe man sich nicht blind auf das Prinzip "rechts vor links" verlassen. Jeder Verkehrsteilnehmer müsse beide Seiten im Auge haben und auch nach links schauen. Die Umgebung - Weinbergswege abseits jeden Verkehrs - verleite dazu, in der Annahme sorglos dahinzufahren, dass ja "ohnehin keiner auftaucht". Eben deshalb sei besondere Vorsicht geboten. Zudem sei der querende Weg geteert gewesen. Deshalb hätte die Autofahrerin auch daran denken sollen, dass von links kommende Verkehrsteilnehmer das Vorfahrtsrecht bei sich selbst sehen könnten.