Dachdecker leidet an Hautkrebs

Sozialgericht: Berufsgenossenschaft muss den Krebs als Berufskrankheit anerkennen

onlineurteile.de - Nach 40 Jahren am Bau zeigten sich bei einem Dachdecker bösartige Veränderungen der Kopfhaut (aktinische Keratosen, deutsch: Hautkrebs). Bei der Berufsgenossenschaft beantragte er Leistungen, weil der Hautkrebs durch die permanente Arbeit im Freien und die damit verbundene intensive Sonnenbestrahlung ausgelöst worden sei. Deshalb handle es sich um eine Berufskrankheit.

Die Berufsgenossenschaft wimmelte den Handwerker ab: Im Katalog der anerkannten Berufskrankheiten sei Hautkrebs nicht aufgeführt und folglich auch nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. Gegen diesen Bescheid erhob der Dachdecker Klage und bekam vom Sozialgericht Aachen Recht (S 6 U 63/10).

Ausnahmsweise könnten auch Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, die bisher nicht ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Verordnung als solche aufgelistet seien (als so genannte "Wie-Berufskrankheit"). Im konkreten Fall seien die Bedingungen für so einen Ausnahmetatbestand erfüllt.

"Outdoor-Worker" seien kontinuierlich UV-Strahlen ausgesetzt. Der betroffene Dachdecker arbeite schon seit vier Jahrzehnten, zum Teil ungeschützt, im Freien. Das erhöhe erheblich das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken, wie wissenschaftlich belegt sei. Angesichts dessen könne an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der berufsbedingt intensiven Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen kein vernünftiger Zweifel bestehen.