Dachdecker soll "schnellstmöglich reparieren" — damit ist keine Frist gesetzt worden

Urteil in einem Satz

onlineurteile.de - Fordert ein Bauherr den Auftragnehmer (hier: Dachdecker) mündlich auf, einen Mangel (an der Dachbeschichtung) "schnellstmöglich zu reparieren",

setzt er dem Handwerker damit keine Frist für die Mängelbeseitigung; nur wenn er dem Auftragnehmer eine konkrete Frist setzt, hat der Bauherr Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Auftragnehmer untätig bleibt und er den Mangel anderweitig und auf eigene Kosten behebt; mit der Formulierung "schnellstmöglich" fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zwar zur Nachbesserung auf, setzt aber keinen bestimmten Termin, auf den sich der Handwerker einstellen kann und muss (laut Bundesgerichtshof ist das allerdings nicht nötig: Es muss nur klar sein, dass der Auftragnehmer die Reparatur nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt ausführen darf).