Dachständer hat in der Autowaschanlage nichts zu suchen

Schaden am Heckspoiler: Autobesitzerin und Anlagenbetreiber müssen sich die Kosten teilen

onlineurteile.de - Viel Ärger hatte er mit der Autowaschanlage. Bald werde ich für jeden Kratzer in die Tasche greifen, dachte sich der Inhaber. Bei einer Frau, deren Wagen mit Dachständer und einem beschädigten Heckspoiler aus der Wäsche herauskam, stellte er sich stur und verwies auf die Bedienungsanleitung. Da stand eindeutig, dass man auf keinen Fall mit Dachständer einfahren darf.

Die Autobesitzerin bestand trotzdem darauf, die Reparaturkosten (1.100 Euro) ersetzt zu bekommen. Dachständer und Heckspoiler hätten gar nichts miteinander zu tun, meinte sie. Pech für den Inhaber der Waschanlage, dass darin schon einmal ein Heckspoiler beschädigt worden war. Das Landgericht Köln entschied, dass er zur Hälfte für den Schaden aufkommen muss (9 S 63/05).

Der Unternehmer wisse darüber Bescheid, dass er die Kunden über die Gefahren für Heckspoiler in der Waschanlage informieren müsse. Das Risiko sei in der Branche allgemein bekannt und zudem habe es so einen ähnlichen Vorfall sogar in seiner eigenen Anlage schon gegeben. Trotzdem habe er noch keinen Warnhinweis aufgehängt. Die Autofahrer sei für den Schaden aber mitverantwortlich (zu 50 Prozent), weil sie die Bedienungsanleitung ignoriert und den Dachgepäckträger nicht abgebaut habe. Dann laufe die Waschanlage einfach nicht mehr so rund, der Gepäckträger beeinflusse die Steuerung negativ.