Das häusliche Arbeitszimmer

Dessen Kosten sind steuerlich absetzbar, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb keinen festen Arbeitsplatz hat

onlineurteile.de - Der Arbeitnehmer arbeitete manchmal im Außendienst, manchmal zu Hause und manchmal im Betrieb. Im Gebäude der Arbeitgeberin hatte er keinen festen Arbeitsplatz. Wenn der Mitarbeiter im Betrieb zu tun hatte, nutzte er einen so genannten Pool-Arbeitsplatz: So nennt man Arbeitsplätze "im Rahmen moderner Office-Konzepte", die nicht bestimmten Angestellten zugeordnet sind, sondern abwechselnd von verschiedenen Arbeitnehmern genutzt werden.

Beim Finanzamt machte der Arbeitnehmer die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend. Die Behörde lehnte es jedoch ab, den Betrag von seiner Einkommensteuer abzuziehen. Begründung: Der Angestellte benötige zu Hause kein Arbeitszimmer, schließlich stelle ihm der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung.

Damit war das Finanzgericht Düsseldorf nicht einverstanden: Es gab der Klage des Steuerzahlers gegen den Bescheid des Finanzamts statt (10 K 822/12 E). Das Unternehmen habe bestätigt, dass im Betriebsgebäude durchschnittlich für acht Arbeitnehmer nur drei Arbeitsplätze bereit ständen.

Also könne der Arbeitnehmer eben nicht jederzeit auf einen freien Arbeitsplatz zugreifen. Seien alle Arbeitsplätze im Betrieb besetzt, könne der Mitarbeiter dort nicht arbeiten und müsse zwangsläufig Aufgaben im häuslichen Arbeitszimmer erledigen. Die Ausgaben dafür seien deshalb steuerlich zu berücksichtigen.