Datenschutz für Hilfeempfänger
onlineurteile.de - Sachbearbeiter des Jobcenters dürfen ohne Einverständnis der Hartz-IV-Empfänger gegenüber Dritten nicht deren Bezug von Arbeitslosengeld II offen legen;
erwähnt der Sachbearbeiter in einem Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein und in Telefongesprächen mit der ehemaligen Vermieterin (über die Höhe der Kaution) den Leistungsbezug, ist dies unzulässig: Nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass seine Sozialdaten von den zuständigen Behörden nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder weitergegeben werden.