Dauer-Zankapfel "häusliches Arbeitszimmer"

Außendienstmitarbeiter können es unter Umständen vollständig von der Steuer absetzen

onlineurteile.de - Grundsätzlich können Steuerpflichtige die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nur bis zur Obergrenze von 1.250 Euro von der Einkommenssteuer absetzen. Bildet es jedoch den "Mittelpunkt der Betätigung" eines Arbeitnehmers, ist der Kostenabzug unbeschränkt.

Kürzlich befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Arbeitszimmer eines Ingenieurs (VI R 28/02). Das Finanzamt hatte auf der Obergrenze von 1.250 Euro beharrt, weil der Mann auch Kunden vor Ort betreute. Daraus schlossen die Finanzbeamten, seine Arbeit sei durch die "Tätigkeit im Außendienst geprägt": Die für den Beruf wesentlichen Leistungen erbringe er nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Der BFH stellte sich auf die Seite des Ingenieurs, der gegen den Bescheid der Finanzbehörde geklagt hatte. Ausschlaggebend sei in der Tat, wo der Steuerpflichtige die Leistungen erbringe, die für seinen Beruf wesentlich und prägend seien. Nun gehöre es zwar zu den Aufgaben des Ingenieurs, Kunden im Außendienst zu betreuen. Im Wesentlichen bestehe aber seine Arbeit darin, komplexe theoretische Probleme zu lösen. Und das spiele sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer ab. Deshalb seien seine Ausgaben für das Arbeitszimmer in vollem Umfang steuermindernd zu berücksichtigen.