Daueraufenthaltsrecht für Iraner?
onlineurteile.de - Schon im Alter von sechs Jahren kam ein iranischer Junge mit seiner Familie 1988 nach Deutschland. Seit 1991 wurde seine Aufenthaltserlaubnis (gemäß der niedersächsischen Regelung für Flüchtlinge aus dem Iran) immer wieder verlängert. 2001 beantragte der junge Mann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dies lehnte die Landeshauptstadt Hannover jedoch ab.
Begründung: Wer für sich oder Familienangehörige Sozialhilfe erhalte, habe nach dem Ausländergesetz keinen Anspruch auf einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen. Da die Eltern des Antragstellers Sozialhilfe bekämen, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei, könne man ihm folglich kein Daueraufenthaltsrecht zubilligen. Gegen den ablehnenden Bescheid setzte sich der junge Mann zur Wehr: Nach der Logik der Ausländerbehörde erhalte nur eine Vollwaise oder ein Großverdiener ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, kritisierte er. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm Recht (1 C 10.03).
Mit dem Ausländergesetz habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass länger in Deutschland lebende Ausländer nicht zusätzlich die Sozialsysteme belasteten. Das treffe im konkreten Fall aber nicht zu: Die Eltern des Antragstellers besäßen ein eigenes Aufenthaltsrecht, das unabhängig vom Aufenthaltsstatus ihres mittlerweile volljährigen Sohnes sei. Daher dürfe man dem Antrag des Iraners nicht den Sozialhilfebezug der Eltern entgegenhalten. Das Verwaltungsgericht müsse nun klären, ob ansonsten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erfüllt seien.