Dauerbrenner: Unterhaltspflicht gegenüber betagten Eltern
onlineurteile.de - Angesichts knapper Kassen bei den Kommunen entwickeln sich die Konflikte um Sozialhilfe für alte Menschen in Heimen allmählich zum Dauerbrenner: Erneut hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu Unterhaltszahlungen für betagte Eltern herangezogen werden können.
Im konkreten Fall gewährte der Landkreis als Sozialhilfeträger einer im Altersheim lebenden Frau Sozialhilfe, damit sie die durch eigene Einkünfte nicht voll gedeckten Heimkosten aufbringen konnte. Das Geld wollte der Landkreis dann bei ihrem Sohn wieder eintreiben, einem Beamten, der seit Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt war. Viel Bares war hier nicht zu holen, doch davon ließ sich der findige Sozialhilfeträger nicht beirren: Der Ruheständler lebe mit Ehefrau im eigenen Haus, hieß es, der Vorteil mietfreien Wohnens erhöhe das Einkommen. Den Betrag, den er durch Vermietung einnehmen könnte, müsse der Mann als Unterhalt an seine Mutter abgeben.
Diese Berechnung wies der BGH zurück (XII ZR 123/00). Der Wert mietfreien Wohnens bestimme sich hier nicht nach der objektiven Marktmiete, die durch Vermietung an Fremde zu erzielen wäre. Der Sohn bewohne das Haus nun einmal selbst. Er habe das Eigenheim mit Darlehen finanziert, die Kredite seien noch lange nicht getilgt. Berücksichtige man die daraus resultierende finanzielle Belastung, sei der Mann angesichts seiner bescheidenen Pension außer Stande, für die Heimkosten der Mutter Geld abzuzweigen. Dafür müsse er keine "spürbare und dauerhafte Senkung seines berufstypischen Einkommensniveaus" hinnehmen und keine radikalen Einschnitte in seine Lebensführung, zu der auch das Wohnen im eigenen Haus gehöre.