Daumen mit der Kreissäge abgeschnitten
onlineurteile.de - Eine Frau hatte sich und ihren Lebensgefährten gegen Unfallschäden versichert. Nicht sonderlich lange nach dem Abschluss der Versicherungsverträge ereignete sich ein Unfall. Der Lebensgefährte sägte (im Garten des Ferienhauses auf dem Land) mit einer Tischkreissäge Brennholz, dabei schnitt er sich den rechten Daumen ab. Von einem Bekannten wurde er in die Klinik gefahren und dort behandelt, den Daumen hatte er nicht dabei.
Die Versicherung weigerte sich, die (für Invalidität dieses Ausmaßes vereinbarte) Summe von 100.000 Euro auszuzahlen. Denn sie vermutete, dass sich der Lebensgefährte freiwillig verstümmelt hatte, um die Versicherungsleistung zu kassieren. Und in der Tat sprachen einige Umstände dafür, wie auch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig einräumte (16 U 134/10). Trotzdem sprach es der Versicherungsnehmerin die Versicherungssumme zu.
Der Versicherer müsse den Vorwurf beweisen. Untermauert habe er seinen Verdacht mit dem Hinweis auf die "klammen" finanziellen Verhältnisse des Paares. Zudem sei der Unfall auffällig bald nach dem Beginn des Versicherungsschutzes passiert. Vage und widersprüchlich seien die Aussagen des Verletzten und seines Bekannten gewesen.
Dennoch hielt das OLG ein Unglück für möglich: Dass der Lebensgefährte als Rechtshänder mit einem vorgeschädigten linken Daumen freiwillig den rechten Daumen abtrennte, sei doch unwahrscheinlich. Da hätte nichts näher gelegen, als den linken Daumen zu wählen. Etwas wirre Aussagen belegten auch nicht viel - außer, dass die Beteiligten geschockt waren und sich anschließend nicht mehr an Einzelheiten erinnern konnten. Der Daumen sei verschwunden. Auch das sei auf dem Land nicht verwunderlich.