Decke unzulänglich verputzt
onlineurteile.de - Ein städtisches Wohnungsbauunternehmen beauftragte einen Fachhandwerker, in mehreren Gebäuden die Heizungen, die Kühl- und Sanitäranlagen einzubauen sowie die dazugehörigen Deckenarbeiten auszuführen. Nach der Abnahme fiel ein Teil des Putzes herunter. Sofort forderte der Auftraggeber die Handwerksfirma auf, die Decke auszubessern. Auf seinen Wunsch hin begann die Firma damit, den Deckenputz wieder abzuschlagen, um ihn danach zu erneuern.
Doch dann lehnte das Wohnungsbauunternehmen plötzlich jede weitere Nachbesserung ab. Begründung: Bei der "Reparatur" seien so grobe Fehler zu Tage getreten, dass es nun unzumutbar erscheine, weiterhin mit der Handwerksfirma zusammenzuarbeiten. Man habe jedes Vertrauen verloren, dass sie die Arbeiten zu einem guten Ende führen könnte. Der Bauherr beauftragte ein anderes Handwerksunternehmen mit den Arbeiten und verklagte die erste Firma auf Kostenübernahme.
Das Oberlandesgericht Frankfurt ließ ihn abblitzen (5 U 130/07). Auch wenn die Leistungen der Handwerksfirma miserabel gewesen wären: Habe sich der Auftraggeber einmal auf einen Versuch der Nachbesserung eingelassen, dann müsse er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dabei bleiben. Dann könne er nicht nachträglich behaupten, dies sei unzumutbar, weil der Auftragnehmer zu einwandfreier Leistung sowieso nicht imstande sei. Das Wohnungsbauunternehmen blieb auf den Kosten der Mängelbeseitigung sitzen.