Defekt am Gebrauchtwagen
onlineurteile.de - Von einer Zahnärztin kaufte ein Mann einen gebrauchten BMW (325 Cabrio). Sie hatte ihm erklärt, ihr seien keine technischen Probleme des Wagens bekannt. Diesen Satz fügte der Käufer am unteren Ende des Kaufvertrags ein, in dem ansonsten wie üblich jede Haftung der Verkäuferin für Mängel ausgeschlossen war. Bereits auf dem Heimweg musste der Käufer Kühlwasser nachfüllen. Am nächsten Tag stellte seine Werkstatt fest, dass die Zylinderkopfdichtung defekt war.
Von der Zahnärztin forderte der Käufer daraufhin Ersatz für die Reparaturkosten: Sie habe einen bedeutenden Defekt verschwiegen. Dem widersprach das Amtsgericht Bad Homburg (2 C 182/03 (17)). Dass die Verkäuferin über die defekte Zylinderkopfdichtung Bescheid gewusst habe, sei nicht bewiesen. Selbst wenn dieser Mangel bereits beim Kauf vorgelegen haben sollte, könne der Käufer dafür keinen Schadenersatz verlangen. Denn der Haftungsausschluss im Kaufvertrag sei wirksam.
Die Gewährleistung für Mängel auszuschließen, sei beim Gebrauchtwagenhandel unter Privatleuten üblich, denn alle Beteiligten seien Kfz-Laien. (Die verschärften Bestimmungen für Verkäufe in Ausübung gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit seien hier nicht anwendbar. Denn wenn die Zahnärztin ihr Auto verkaufe, handle sie nicht als Unternehmerin.) Auch der Zusatz "Der Vorbesitzerin sind keine technischen Probleme bekannt" ändere nichts am Haftungsausschluss. Damit habe die Verkäuferin keine Garantie für ein technisch einwandfreies Auto übernommen.