Defekt nach Gebrauchtwagenkauf
onlineurteile.de - Ein Autohändler verkaufte einen Gebrauchtwagen. Im Kaufvertrag war als Unfallschaden "Lack + Blechschaden, Fzg. teilweise nachlackiert" angegeben. Zwei Monate nach dem Kauf leuchtete während einer Fahrt auf der Autobahn eine Motor-Kontrolleuchte auf. Der Autofahrer suchte deshalb die nächste Werkstatt auf, wo der Mechaniker einen Defekt des Katalysators feststellte: Die Reparatur kostete 1.390 Euro, die der Käufer anschließend vom Verkäufer verlangte.
Doch seine Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg, bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 49/05). Bevor er Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten fordere, müsse er dem Verkäufer Gelegenheit geben, den Mangel des Fahrzeugs selbst zu beseitigen, erklärten die Bundesrichter. Das gelte auch dann, wenn der Defekt plötzlich auftrete, der Käufer auf das Auto dringend angewiesen sei und die Sache so schnell wie möglich bereinigen wolle.
Denn der Verkäufer solle eigene Feststellungen dazu treffen können, ob die verkaufte Sache tatsächlich einen Mangel aufweise, auf welcher Ursache dieser beruhe und ob er bereits bei Übergabe vorgelegen habe. Der Käufer habe im Prozess nicht überzeugend begründet, warum er nicht dazu in der Lage war, den Wagen dem Autohändler zur Reparatur zurückzugeben. Dieser hätte eine Nachbesserung nicht verweigert.