"DeguSmiles & more"

Unzulässige Werbung mit Prämien für den Kauf von Medizinprodukten

onlineurteile.de - Unter dem Titel "DeguSmiles & more" warb ein Hersteller von Materialien für Zahnersatz im Internet und in der Presse für sein Bonusprogramm: Zahnärzte, die Produkte von ihm kauften (Edelmetall-Dentallegierungen, Keramiken, Konstruktionselemente, künstliche Zähne), erhielten dafür Prämienpunkte, die sie gegen Gutscheine, Sach- oder Dienstleistungsprämien einlösen konnten.

Dieses Prämienprogramm hielt ein Konkurrent für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung: Für Heilmittel dürfe nicht mit Werbegaben Reklame gemacht werden. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht (I ZR 99/07). Hersteller von Medizinprodukten dürften in der Werbung uneingeschränkt allgemeine Imagepflege betreiben, bei der Werbung für spezielle Produkte gälten jedoch die Beschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes.

Bei der Werbung für Heilmittel habe der Gesetzgeber Kaufanreize durch das Versprechen unentgeltlicher Zuwendungen verboten. Hier sei es grundsätzlich unerwünscht, wenn die Kaufentscheidung der Kunden (hier: Zahnärzte) auf unsachliche Art und Weise beeinflusst werde. Und das treffe auf das Bonusprogramm zweifellos zu: Ob ein Kunde Prämien erhalte, hänge davon ab, dass er bestimmte Umsätze mit Medizinprodukten oder anderen Produkten des Sortiments erreiche.

Wegen des nicht unerheblichen Werts der ausgelobten Sachprämien erscheine es möglich und sogar wahrscheinlich, dass sich Zahnärzte nicht allein durch die Qualität und Preiswürdigkeit der Produkte, sondern auch durch die Aussicht zum Kauf bewegen ließen, nach Sammlung einer entsprechenden Punktezahl in den Genuss der Prämien zu gelangen. Das beeinträchtige den Wettbewerb zum Nachteil aller Mitbewerber im Bereich Zahntechnik.