Den Auftraggeber über Risiken informiert?

Streit um unterbliebene Abdichtung von Kellermauern

onlineurteile.de - Dass die Außenmauern ziemlich feucht waren, fiel den am Bau beteiligten Fachleuten natürlich auf. Ein Subunternehmer des Bauunternehmens informierte den Bauherrn darüber, dass seiner Meinung nach die Mauern vor dem Verputzen unbedingt abgedichtet werden müssten. Trotzdem wurde ohne weitere Vorkehrungen der Zementputz aufgebracht. Infolge dessen platzten später innen Fliesen ab, was teure Nachbesserungsmaßnahmen nach sich zog. Der Auftraggeber forderte dafür vom Bauunternehmer Schadenersatz.

Der verteidigte sich und schob dem Bauherrn die Schuld in die Schuhe: Der sei ja vom Subunternehmer durchaus auf das Problem der Feuchtigkeit hingewiesen worden. Dennoch habe er sich wider besseres Wissen aus Kostengründen entschieden, ohne vorherigen Einbau einer Feuchtigkeitssperre eine einfache Putzschicht auftragen zu lassen. Wenn das zuträfe, müsste der Auftragnehmer für die Mängel nicht haften, erläuterte das Oberlandesgericht Jena im anschließenden Prozess um Schadenersatz (2 U 1122/05). Doch da gebe es widersprüchliche Aussagen.

Der Geschäftsführer des Bauunternehmens hatte nämlich (in einem Vorprozess gegen den Subunternehmer) berichtet, dass er mit dem Architekten und dem Bauherrn das Problem der Feuchtigkeit ausführlich besprochen hatte. Man sei sich einig gewesen, dass es funktionieren würde, nur einen einfachen Zementputz aufzubringen, hatte er zugestanden. Deshalb verlor schließlich das Unternehmen den Prozess.

Der Geschäftsführer des Bauunternehmens habe den Bauherrn über die Sachlage nicht richtig informiert, so die Richter, er habe vielmehr die Tragweite des Problems verharmlost. Seine Einschätzung sei für den Auftraggeber natürlich ausschlaggebend. Der Bauherr habe dem Vorschlag zugestimmt, aber nicht um unvernünftigerweise Kosten zu sparen, sondern im Vertrauen auf die vermeintlich fachkundige Beratung. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz.