Den Basistarif der privaten Krankenversicherung ...

... muss der Sozialhilfeträger finanzieren, wenn ein Hilfeempfänger nicht zur gesetzlichen Krankenkasse wechseln kann

onlineurteile.de - Ein 72-jähriger Mann, der früher als Selbständiger gearbeitet hat und jetzt Sozialhilfe bezieht, ist privat krankenversichert. Ein Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung ist aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung waren der Sozialhilfeträgerin - die Stadt Essen - zu teuer. Sie kürzte die Sozialleistungen. Künftig erhalte er für die Krankenkasse nur noch die Summe, die gesetzlich krankenversicherte Sozialhilfeempfänger an ihre Kasse abführen müssten, teilte die Sozialbehörde dem Hilfeempfänger mit. Auf diese Weise sparte die Stadt 130 Euro monatlich.

Gegen die Kürzung beantragte der Mann vorläufigen Rechtsschutz und hatte Erfolg. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Sozialhilfe den Basistarif der privaten Krankenversicherung finanzieren muss (L 9 B 49/09 SO ER). Da der Sozialhilfeempfänger nicht wechseln könne, sei es unzumutbar, ihm den Differenzbetrag aufzuhalsen, den die private Krankenversicherung mehr koste als gesetzliche Krankenkasse.

Im Rahmen der privaten Krankenversicherung den so genannten Basistarif zu wählen, könne man von dem Mann allerdings verlangen, um die Belastung der Sozialhilfeträgerin möglichst gering zu halten. Der Basistarif schützte ihn ausreichend vor einer Kündigung seines Versicherungsvertrags durch das Versicherungsunternehmen.