Depression verschwiegen ...

... kein Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit

onlineurteile.de - Als sich eine Frau für den Fall der Berufsunfähigkeit absichern wollte, erkundigte sich das Versicherungsunternehmen nach Krankheiten, Verletzungen und ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf Jahren. Sie verneinte im Wesentlichen die Fragen im Antragsformular. Später stellte sich heraus, dass die Frau gemogelt hatte: Denn sie war wegen Wirbelsäulenbeschwerden und reaktiver Depression lange Zeit behandelt worden. Das Versicherungsunternehmen fühlte sich hintergangen und focht den Vertrag an, als die Versicherungsnehmerin Leistungen wegen Berufsunfähigkeit in Anspruch nehmen wollte.

Das Landgericht Berlin gab dem Unternehmen Recht und erklärte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung für nichtig (7 O 134/02). Erfolglos redete sich die Frau darauf hinaus, der Versicherungsagent habe die Fragen zu rasch und formelhaft vorgelesen. Eine vergleichsweise harmlose Behandlung wegen niedrigen Blutdrucks habe sie angegeben, hielten ihr die Richter vor, nicht aber die langwierige Depression. Dabei sei die Versicherungsnehmerin in den zwei Jahren vor Vertragsschluss wegen ihrer psychischen Erkrankung 260 Tage lang arbeitsunfähig gewesen. Dass sie das beim eiligen Ausfüllen des Antrags vergessen habe, sei nicht anzunehmen. Sie habe vielmehr genau gewusst, dass die im Versicherungsantrag gestellten Fragen für den Abschluss der Versicherung ausschlaggebend waren. Um ihn nicht zu gefährden, habe sie die wesentlichen Krankheiten bewusst verschwiegen.