Der große Bammel
onlineurteile.de - Seit seinem Studienbeginn im Wintersemester 2007/08 an der Universität Würzburg bekam der Jurastudent BAföG vom Freistaat Bayern. Mit dem Ablauf der Regelstudienzeit (neun Semester) wird normalerweise die Förderung eingestellt. Der Jurastudent beantragte im Frühjahr 2012 Verlängerung, weil er die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte.
Schon nach acht Semestern hatte er sich für September 2011 zur Prüfung angemeldet. Wer sich so früh "traut", bekommt einen so genannten Freischuss zugestanden. Das bedeutet: Wenn der Kandidat durchfällt, wird dieser Versuch nicht als Fehlversuch gewertet.
Allerdings hatte der Jurastudent an der Prüfung gar nicht richtig teilgenommen, weil er es für aussichtslos hielt. Zum damaligen Zeitpunkt hätte er sie ohnehin nicht bestanden, erklärte er, und sei deswegen nur bei einer von sechs Klausuren angetreten.
Aus diesem Grund verweigerte das Studentenwerk, das den Fördertopf für Studenten verwaltet, dem angehenden Advokaten weiteres Geld. Der Fall landete beim Verwaltungsgericht Würzburg (W 1 K 13.21). Und das gab dem Studenten Recht: Der ablehnende Bescheid des Studentenwerks sei rechtswidrig.
Prinzipiell werde ein Student, der die Abschlussprüfung beim ersten Mal nicht bestanden habe, weiter gefördert, damit er sie in angemessenem Abstand wiederholen könne. Dass der Jurastudent zu den ersten drei Klausuren des Freiversuchs gar nicht erst erschienen sei, spiele keine Rolle: Die Prüfung gelte als nicht bestanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es nicht auf den Grund dafür an. Unabhängig davon, warum ein Prüfungsversuch misslungen sei, sei vom Misslingen auszugehen. Der Jurastudent bekam daher für weitere zwei Semester BAföG zugesprochen und musste sich im September 2012 erneut zur Abschlussprüfung anmelden.