Der Heilige Jakobus auf Reisen

Kunsthändlerin streitet mit Bayern um Ausfuhrerlaubnis für eine Holzbüste

onlineurteile.de - Im Auftrag des Eigentümers verkaufte eine Münchner Kunsthändlerin 2010 eine Büste des Heiligen Jakobus: Ein amerikanischer Kunstsammler erwarb die gut 500 Jahre alte Skulptur für 35.000 Euro. Das Werk aus Lindenholz hatte zunächst in der Kirche eines fränkischen Kartäuserklosters gestanden, die im 16. Jahrhundert verfallen war und 300 Jahre später wieder aufgebaut wurde. Danach stellte man den Heiligen Jakobus dort im Altar auf.

Um 1960/1970 ersetzte der Eigentümer der Kartause die Holzbüste durch eine Kopie und nahm das Original in die fürstliche Kunstsammlung auf. Nach dem Jahr 2000 wechselte deren Eigentümer. 2010 wurde die Wanderung des Heiligen Jakobus gestoppt. Auf ihrem Weg nach Amerika beschlagnahmte der Zoll die Skulptur. Begründung: Für die Ausfuhr von Kulturgütern sei eine Genehmigung erforderlich.

Um die Büste zurückzubekommen, beantragte die Kunsthändlerin eine Ausfuhrerlaubnis. Doch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und das Bayerische Nationalmuseum lehnten sie ab. Die Behörden beriefen sich auf das Denkmalschutzgesetz und auf eine EU-Verordnung, die die Ausfuhr von Bestandteilen religiöser Denkmäler verbietet.

Die Jakobus-Skulptur gehöre schon längst nicht mehr zu einem denkmalgeschützten Ensemble, argumentierte die Kunsthändlerin, genau genommen brauche sie für die Ausfuhr gar keine Erlaubnis. Ihrer Ansicht nach verstieß der Verkauf schon deshalb nicht gegen das Denkmalschutzgesetz, weil dieses Gesetz noch gar nicht existierte, als der Heilige Jakobus aus dem Kloster in die Kunstsammlung gewandert war.

Trotzdem sei die Ausfuhr ohne Erlaubnis unzulässig, erklärte das Verwaltungsgericht München (M 17 K 11.5202). Und die sei zu Recht abgelehnt worden. Selbst wenn das Denkmalschutzgesetz hier nicht anwendbar sein sollte — die EU-Verordnung gelte unabhängig vom nationalen Schutzgesetz: Sie solle eine einheitliche Kontrolle bei der Ausfuhr von Kulturgütern sichern und habe Vorrang vor den Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten.

Daher komme es auch nicht darauf an, wann die Figur aus dem Altar entfernt wurde. Die Büste des Heiligen Jakobus sei Teil eines Klosteraltars gewesen, also Teil eines religiösen Denkmals. Dass der Altar eine eher zufällig verschiedene Kunstwerke zusammenstellte, ändere daran nichts. In einem Kunstführer und auch in der Kunstsicherungskartei seien die Bestandteile des Altars als zusammengehörig beschrieben.

Damit waren Ausfuhr und Verkauf der Büste geplatzt: Der Heilige Jakobus durfte seine Reise ins Land der unbegrenzten Möglichkeiten nicht antreten.