Der kürzeste Weg führt nicht immer ans Ziel

Sturz auf dem Trampelpfad: Verkehrssicherungspflicht verletzt?

onlineurteile.de - Ein geteerter Weg führte zum Ausgang der Bobanlage und zurück in den Urlaubsort. Eine Frau - sie gehörte zu einer Reisegruppe, die das Sportgelände besichtigt hatte - benutzte jedoch mit anderen Besuchern eine Abkürzung: einen steilen und mit losen Steinen bedeckten Trampelpfad. Dabei rutschte die Frau aus und verletzte sich am Knie. Vier Wochen lang war sie arbeitsunfähig. Ihre Arbeitgeberin zahlte in dieser Zeit den Lohn weiter und wollte sich die Summe vom Inhaber der Bobanlage zurückholen.

Das Oberlandesgericht Jena wies die Klage ab (4 U 843/04). Nicht der Betreiber der Anlage, sondern die Besucherin sei für den Unfall verantwortlich. Die Gefahr, auf dem steilen Weg voller Geröll auszurutschen und dann keinen Halt zu finden, dränge sich beim Anblick des Weges geradezu auf. Gerade deshalb treffe die Inhaber auch keine Sicherungspflicht: Denn das Risiko sei für jeden Besucher so offenkundig, dass man dort weder ein Warnschild aufstellen, noch den Weg sperren müsse.

Der Pfad sei entstanden durch gelegentliches Begehen des Steilhangs und auf den ersten Blick als behelfsmäßig zu erkennen. Die Klägerin habe ihn selbst richtig als "Trampelpfad" charakterisiert - er sei erkennbar nicht vom Inhaber der Sportanlage angelegt. Die Verkehrswege des Bobbahn-Geländes seien durchweg geteert und gefahrlos zu begehen.