Der Lebensversicherung Gehirnblutung nicht angezeigt

Versicherungsnehmer verließ sich auf Information durch den Hausarzt

onlineurteile.de - Der Antrag auf Lebensversicherung war bereits unterzeichnet und unterwegs zum Versicherungsunternehmen, als den Antragsteller eine Gehirnblutung ereilte. In der Klinik gab er den Namen seines Hausarztes an, die Versicherung informierte er nicht. Denn diese hatte sich bereits mit dem Hausarzt in Verbindung gesetzt, um den Gesundheitszustand des Antragstellers abzuklären.

Wenige Jahre später starb der Mann und die Versicherung weigerte sich, die Versicherungssumme an die Witwe auszuzahlen. Ihr Mann hätte seinerzeit die Gehirnblutung - eine gefährliche Erkrankung, die das Risiko für die Versicherung wesentlich erhöhe - nachträglich melden müssen. Er habe sie absichtlich verschwiegen, um den Abschluss der Versicherung nicht aufs Spiel zu setzen. Die Versicherung focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Das Oberlandesgericht Frankfurt konnte jedoch im Handeln des Versicherungsnehmers keine Täuschungsabsicht erkennen (7 U 134/01). Im Antragsformular habe er den Namen seines Hausarztes angegeben und diesen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden, damit er die Versicherung über die für die Risikoprüfung wichtigen Gesundheitsfragen informieren konnte. Dass die Versicherung den Hausarzt schon kontaktiert habe, habe er gewusst. Hätte er sie in Bezug auf die Gehirnblutung hintergehen wollen, hätte er in der Klinik also nicht den Namen seines Hausarztes genannt.

Daher sei die Erklärung der Witwe nachvollziehbar und glaubwürdig: Ihr Mann habe angenommen, der Hausarzt würde die Versicherung auch über die Gehirnblutung informieren (von der Klinik erhielt er einen Bericht über die stationäre Behandlung). Aus der Sicht des Ehepaars sprach auch das Verlangen der Versicherung nach drastischer Erhöhung des Jahresbeitrags dafür, dass diese entsprechend informiert worden war.