Der Reise-Sicherungsschein

Dürfen Reiseunternehmen damit werben, obwohl sie verpflichtet sind, den Schein anzubieten?

onlineurteile.de - Das Wettbewerbsrecht verbietet es Unternehmen, Leistungen in der Werbung als etwas Besonderes herauszustellen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind. Auch bei Reiseveranstaltern kommt das gelegentlich vor: Sie weisen in ihrer Reklame gern darauf hin, dass ihr Angebot einen Reise-Sicherungsschein umfasst (die Absicherung der Kunden für den Fall einer Pleite des Reiseveranstalters).

Um die Interessen der Kunden bei einer Insolvenz zu schützen, schreibt der Gesetzgeber den Reiseveranstaltern vor, eine Versicherung abzuschließen. Wird also unzulässig mit "Selbstverständlichem" geworben, wenn ein Anbieter in der Reklame darauf verweist, dass er Verbraucherrechte respektiert?

Es kommt ganz darauf an, wie der Sicherungsschein in der Werbung vorkommt, erklärte das Oberlandesgericht Köln in einem Rechtsstreit zwischen Wettbewerbshütern und einem Reiseveranstalter (6 W 21/13).

Stelle die Werbung den Sicherungsschein als besonderen Vorteil für die Kunden heraus, sei dieses Vorgehen unlauter. So werde nämlich der falsche Eindruck erweckt, das sei ein Angebot, durch das sich der werbende Reiseveranstalter von anderen positiv unterscheide. Genau das sei aber aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Wenn der Reiseveranstalter dagegen im Reiseprospekt den Sicherungsschein als einen Bestandteil des Leistungskatalogs bei Reisen aufliste, sei das nicht zu beanstanden. Im konkreten Fall sei der Reise-Sicherungsschein als Leistung weder im Text, noch durch die grafische Gestaltung besonders hervorgehoben worden. Daher verstoße die Reklame nicht gegen das Wettbewerbsrecht.