Der sechste Gang fiel aus

Der Käufer kann den Wagen wegen Getriebeschwäche zurückgeben

onlineurteile.de - Für 22.390 Euro hatte der Mann im Autohaus einen fabrikneuen Nissan erworben. Zunächst war er mit dem Kauf auch ganz zufrieden, doch nach etwa eineinhalb Jahren trat eine gefährliche Macke auf: Kaum legte der Fahrer den sechsten Gang ein, sprang dieser postwendend wieder heraus. Kostenlos werde man den Wagen nicht reparieren, erklärte der Inhaber des Autohauses, als der Kunde den Mangel beheben lassen wollte. Der Autofahrer habe ja nicht einmal die vom Produzenten empfohlenen Inspektionen durchführen lassen und sei auch sonst schludrig mit dem Wagen umgegangen.

Da wandte sich der Kunde an einen Kfz-Sachverständigen und ließ ein Schadensgutachten erstellen. Der Experte bescheinigte ihm, dass die Getriebeschwäche des Fahrzeugs nicht auf Fahrfehler oder Bedienungsfehler zurückzuführen war. Entsprechende Schad- oder Verschleißspuren fehlten. Mit Hilfe dieses Gutachtens erreichte der Käufer schließlich beim Oberlandesgericht Koblenz, dass er vom Kauf zurücktreten durfte (5 U 1518/06). Abzüglich einer Nutzungsentschädigung müsse der Händler den Kaufpreis zurückzahlen, so die Richter.

Wenn man mit dem Wagen nicht im sechsten Gang fahren könne, sei er mangelhaft. Der Sachverständige habe plausibel dargestellt, dass nur ein Produktionsfehler die konstruktive Schwäche des Getriebes erklären könne. Produktionsfehler seien naturgemäß schon beim Kauf vorhanden. Minimale Abweichungen vom Sollzustand träten immer wieder in den beweglichen Teilen verschiedener Schaltgetriebe auf. Dass der Käufer den Wagen nicht gemäß den Herstellervorschriften warten ließ, spiele dagegen keine Rolle. Denn bei einer normalen Inspektion wäre der Mangel nicht entdeckt und behoben worden - da würden nur Dichtigkeit und Ölstand im Getriebe überprüft.