Der Sozialversicherung Beiträge vorenthalten?

Ist ein Arbeitgeber schuldlos zahlungsunfähig, macht er sich dadurch nicht strafbar

onlineurteile.de - Gegen einen Bauunternehmer wurde im April 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu den vielen Gläubigern des zahlungsunfähigen Unternehmens gehörte auch die Sozialversicherung, die von der Firma schon seit Monaten keine Versicherungsbeiträge mehr für die Arbeitnehmer erhalten hatte. Wer der Einzugsstelle Versicherungsbeiträge vorenthält, macht sich strafbar ("Veruntreuen von Arbeitsentgelt").

Dem Unternehmer drohten daher Konsequenzen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), die ihm der Bundesgerichtshof (BGH) vorerst ersparte (IX ZR 176/05). Er verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Firma sei im fraglichen Zeitraum zahlungsunfähig gewesen, so der BGH. Könne ein Arbeitgeber dem Träger der Sozialversicherung wegen Insolvenz nicht überweisen, was er ihm schulde, erfülle dies im Prinzip keinen Straftatbestand.

Allerdings gebe es auch von dieser Regel eine Ausnahme. Habe der Arbeitgeber erkannt, dass sich Liquiditätsprobleme abzeichneten und trotzdem pflichtwidrig davon abgesehen, die Zahlung der Beiträge sicherzustellen (z.B. durch die Bildung von Rücklagen oder das teilweise Einbehalten von Arbeitslohn), stelle dies ein Delikt dar. Ob so ein Ausnahmefall vorliege, müsse nun die Vorinstanz klären.