Der voll gelaufene Lichtschacht
onlineurteile.de - Ein Mann hatte für sein Einfamilienhaus eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Einen Kellerraum hatte er als Wohnraum eingerichtet - ein Lichtschacht vor dem Fenster ließ Luft und Licht hinein. Als im Juni 2008 ein heftiges Gewitter mit Wolkenbruch über der Region niederging, staute sich das Regenwasser im Lichtschacht fast einen halben Meter hoch.
Durch eine Fuge unter der Fensterbank drang es in die Kellerräume ein, beschädigte den Boden, die Wände und die Dämmschicht des Hauses. Es werde 6.600 Euro kosten, den Schaden zu beseitigen, meldete der Hauseigentümer dem Versicherungsunternehmen.
Doch der Versicherer winkte ab und verwies auf die Vertragsbedingungen: Sein Haus sei gegen Schäden durch Überschwemmung versichert, aber hier liege keine Überschwemmung vor.
So sah es auch das Oberlandesgericht Karlsruhe und wies die Forderung des Hauseigentümers nach Versicherungsleistungen zurück (12 U 92/11). Der Versicherungsvertrag sichere ihn nicht gegen alle möglichen Wasserschäden am Wohngebäude ab, sondern nur gegen das Risiko einer Überflutung des Grundstücks.
Unter einer "Überschwemmung" verstehe man im allgemeinen Sprachgebrauch, dass sich erhebliche Wassermengen auf einem (normalerweise trockenen) Gelände ansammelten. Wenn sich wegen fehlender Entwässerung auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen eine Menge Regenwasser anstaue, liege kein Versicherungsfall vor. Das sei keine überflutete Bodenfläche.
Was für Balkone gelte, das gelte auch für den Lichtschacht. Der Wasserschaden sei nicht durch den starken Regen entstanden, sondern durch die mangelhafte Entwässerung des Schachts. Hätte der Architekt den Lichtschacht besser geplant oder hätte sich der Hauseigentümer mehr um das Gebäude gekümmert, wäre das Wasser richtig abgelaufen. Für solche Schäden sei nicht die Elementarversicherung zuständig.