Detektiv versteckte GPS-Sender am Auto

So eine Überwachung verstößt gegen das Datenschutzgesetz: Polizei beschlagnahmte den Sender

onlineurteile.de - Wenn es schon zur Massenbewegung wird, im Internet Privates über sich auszuplaudern, dann spielt Datenschutz eh keine Rolle mehr — so ähnlich muss wohl der Detektiv gedacht haben. Denn er warb ganz ungeniert und offensiv damit, dass er mit seinem GPS-System vollständige Bewegungsprofile überwachter Personen erstellen kann.

Das System "ermögliche eine diskrete Observierung von Fahrzeugen ... auch bei dichtem Straßenverkehr und vor allem in der Nacht unbemerkt ... Am Ende steht eine lückenlose Dokumentation mit Ausdruck der Fahrtroute", verspricht das Detektivbüro nicht ohne Stolz in einem Flyer.

Von einem Kunden wurde der Detektiv mit einer Observierung beauftragt. Es ging um den Nachweis zivilrechtlicher Vertragsverstöße (Missbrauch einer Krankschreibung). Als der Betroffene mit seinem Wagen in die Kfz-Werkstatt fuhr, wurde der Sender zufällig entdeckt. Der Mann schaltete die Polizei ein, die auf Anordnung des Amtsgerichts den Sender als Beweismittel beschlagnahmte.

Der Detektiv hielt das für rechtswidrig und legte Beschwerde ein: Es sei keine strafbare Handlung, einen GPS-Sender an einem fremden Auto zu montieren. Dem widersprach das Landgericht Lüneburg (26 Qs 45/11). Hier werde in den Kernbereich privater Lebensführung eingegriffen. Bewegungsprofile verletzten das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung.

Über persönliche Daten dürften allein die Betroffenen verfügen, sie seien "Herr" ihrer Daten. Dazu gehöre auch die Frage, ob und mit welchem Ziel sie ihr Auto bewegten. Selbst die Polizei dürfe GPS gegen Verdächtige nur einsetzen, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung vermutet werde. Ohne zwingenden Grund verstoße es gegen das Bundesdatenschutzgesetz, sich auf diese Weise Bewegungsprofile zu verschaffen.

Ob das im konkreten Fall wirklich rechtswidrig war und welche Sanktion gegebenenfalls angemessen ist — bei Verstößen gegen das Datenschutzgesetz kann Bußgeld bis zu 300.000 Euro verhängt werden —, wird erst in der Hauptverhandlung entschieden.