Deutsche Bundespost darf Zusatzrenten senken

Anpassung der Versorgungsrenten an die Lebenshaltungskosten ist zulässig

onlineurteile.de - Bis zum Jahr 2000 richtete sich die Zusatzversorgung für die Mitarbeiter der Post nach den Ruhegehältern der Bundesbeamten (die wiederum an die Gehälter der aktiven Beamten gekoppelt sind). Seit dem 1. Januar 2000 gilt dieser Maßstab nicht mehr, Maßstab für die Versorgungsrenten der Postler ist seither die Veränderung der Lebenshaltungskosten.

Ein ehemaliger Postler, Angestellter im Öffentlichen Dienst, der seit 1992 eine Versorgungsrente von der Deutschen Bundespost erhält, klagte gegen die neue Regelung. Sie greife in rechtswidriger Weise in den Besitzstand der Versicherten ein, argumentierte er. Damit werde die Rentenanpassung von der Entwicklung der Nettolöhne abgekoppelt und auf einen bloßen Inflationsausgleich reduziert.

Der Bundesgerichtshof erklärte dies für zulässig (IV ZR 158/02). Die Zusatzversorgung der Post solle die Existenz der ehemaligen Mitarbeiter im Alter sichern. Deshalb müsse der Wertverlust durch die Inflation ausgeglichen werden. Mehr aber nicht: Dass man früher die Renten der Postler (für die Arbeiter und Angestellten im Öffentlichen Dienst) an die Beamtenversorgung angeglichen habe, begründe keinen grundrechtlich geschützten Anspruch der Versicherten darauf, dass das auch so bleibe. Hier habe die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost eine gewisse "Gestaltungsfreiheit".