Deutscher fühlt sich in ägyptischem Hotel diskriminiert
onlineurteile.de - Nach einer einwöchigen Pauschalreise nach Sharm-El-Sheik in Ägypten (Kostenpunkt: 689 Euro) forderte ein Münchner vom Reiseunternehmen Minderung des Reisepreises sowie Schadenersatz für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsgesetz und für entgangene Urlaubsfreude. Was war passiert?
Ein Hotelmitarbeiter hatte die Auflage "seiner" (gerade nicht benutzten) Sonnenliege weggenommen und sie einem anderen Urlauber gegeben. Nach einer halbstündigen Diskussion bekam der Münchner die Auflage zurück. Am vorletzten Abend wurden auf einer Bühne im Hotel Sketche aufgeführt. Unter anderem wurde die Art des Grüßens durch verschiedene Völker imitiert. Als die Deutschen an der Reihe waren, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu, erhoben beim Vorbeigehen den linken Arm und brüllten "Heil".
Das Reiseunternehmen sah diese Vorfälle nicht als Reisemangel an und zahlte nichts. Die Zahlungsklage des Urlaubers war nur bedingt erfolgreich: Das Amtsgericht München entschied, dass er den Reisepreis um 34,45 Euro mindern kann (281 C 28813/09). Der Sketch habe den Eindruck vermittelt, als Deutscher sei man im Hotel nicht willkommen. Das sei wenig gastfreundlich.
Für diesen Reisemangel bekomme der Urlauber für zwei Tage Geld zurück (je 20 Prozent des Reisepreises pro Tag). Ein geschmackloser Scherz dieser Art stelle jedoch keine ernsthafte Diskriminierung dar und verderbe auch nicht den gesamten Urlaub. Anspruch auf Schadenersatz stehe dem Urlauber daher nicht zu. Aus dem Streit um die Sonnenliege sei ebenfalls kein Anspruch abzuleiten.
Die Auflagen gehörten dem Hotel und stünden allen Urlaubern gleichermaßen zur Verfügung. Hotelgäste könnten also nicht erwarten, dass Auflagen - sofern unbenutzt - liegen blieben und für sie reserviert würden. Wenn der Hotelgast es als Mangel ansehe, dass er deswegen 30 Minuten habe streiten müssen, müsse er sich den Hinweis gefallen lassen, dass zu einer Diskussion mindestens zwei Personen gehörten.