Deutschkurs ist steuerlich nicht absetzbar
onlineurteile.de - Eine thailändische Staatsbürgerin lebt seit ihrer Heirat mit einem Deutschen in der Bundesrepublik. Um einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nahm sie im Jahr 2001 an Deutschkursen der Volkshochschule teil. Ihre Ausgaben für die Sprachkurse wollte sie bei der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt wissen, weil sie dem beruflichen Fortkommen dienten.
Das sah der Bundesfinanzhof allerdings anders (VI R 14/04). Das oberste Steuergericht räumte zwar ein, dass es die Chancen auf einen Ausbildungsplatz verbessere, wenn die Thailänderin ausreichende Deutschkenntnisse erwerbe. Dennoch seien die Kurskosten nicht als "beruflich bedingte" Ausgabe einzustufen, weil letztlich doch der private Nutzen überwiege.
Sprachkenntnisse ermöglichten der Frau die soziale Integration im Alltag und im engeren privaten Umfeld eine erfolgreiche Kommunikation. Daher stellten die Aufwendungen für den Sprachkurs Kosten der privaten Lebensführung dar, welche die Steuerzahlerin nicht von der Steuer absetzen könne.