"Deutschlands bestes Einrichtungshaus"

Irreführende Werbung eines Möbelhauses?

onlineurteile.de - Superlativ in der Werbung: "das Beste" - was ist das eigentlich? Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in einem Prozess, den ein Konkurrent gegen ein Möbelhaus angestrengt hatte (3 W 48/03). Der Konkurrent wandte sich gegen dessen Werbung, genauer: gegen eine Anzeige, in der der Möbelhändler sein Unternehmen als "Deutschlands bestes Einrichtungshaus" anpries.

Die Richter versetzten sich in die Lage der Verbraucher: Für manche Kunden sei ein möglichst preisgünstiges Sortiment, für andere eine große Auswahl oder besonders hochwertige Ware wesentlich. Auch die Beratung, ein zuverlässiger Kundendienst, eine angenehme Atmosphäre des Hauses, attraktive Nebensortimente oder die günstige Verkehrsanbindung könnten bei der Wertschätzung eine Rolle spielen. Letztlich bestimmten individuelle Bedürfnisse und Wünsche der Kunden, welche Qualität sie einem Handelsunternehmen zuschrieben.

Worauf sich der Superlativ "Deutschlands bestes Einrichtungshaus" eigentlich beziehe, müsse deshalb offen bleiben. Solche Behauptungen seien nicht objektiv nachprüfbar und würden von den Verbrauchern durchweg als reklamehafte Übertreibung eingeschätzt. Niemand nehme so etwas als objektive Aussage über eine Spitzenposition am Markt ernst - daher gehe der Vorwurf der Irreführung von Kunden ins Leere. Mit dieser Begründung wies das OLG die Klage ab.

Erfolgreich wäre der Konkurrent vielleicht gewesen, wenn er einen anderen Superlativ aufgespießt hätte: In der Werbeanzeige war nämlich auch von "Deutschlands größtem Einrichtungshaus" die Rede. Ein Hinweis auf die Größe des Unternehmens werde von den Verbrauchern schon als ernst zu nehmende Sachaussage verstanden, so das OLG. Solche Aussagen könnten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden und müssten stimmen.