Die abgelehnte Bewerberin
onlineurteile.de - Eine 1961 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Frau hatte sich 2006 um eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben. Später klagte sie gegen ihren Wunsch-Arbeitgeber, da er ihre Bewerbung abgelehnt hatte. Doch ob das Unternehmen einen anderen Bewerber/eine andere Bewerberin einstellte und welche Kriterien dafür letztlich den Ausschlag gegeben haben, das verriet ihr niemand.
Die Computerspezialistin war davon überzeugt, dass sie alle in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen mitbrachte. Dass man sie nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, sei nur mit Diskriminierung zu erklären, warf sie dem Unternehmen vor. Der Arbeitgeber habe sie nur wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer russischen Herkunft abgelehnt.
Dafür verlangte die abgewiesene Bewerberin vom Unternehmen eine Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die stehe ihr nicht zu, entschied das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 287/08).
Das Unternehmen müsse Bewerbern keine Auskunft darüber geben, wen es schließlich einstellte und welche Gründe es dafür gab. So ein Anspruch abgelehnter Stellenbewerber lasse sich weder aus deutschem, noch aus europäischem Recht ableiten, wie der Europäische Gerichtshof bestätigt habe.
Dass man der Computerspezialistin Informationen über andere Bewerber und die Beurteilungskriterien vorenthielt, sei daher kein Indiz dafür, dass sie Opfer einer Diskriminierung geworden sein könnte. Was sie vor Gericht vorgetragen habe, reiche nicht aus, um den Verdacht zu begründen, man habe sie wegen ihrer Herkunft, ihres Alters oder wegen ihres Geschlechts benachteiligt.