Die Bundesagentur für Arbeit ...

... muss Bordellbetreibern keine Prostituierten vermitteln

onlineurteile.de - Ein Bordellbetreiber wurde beim regionalen Jobcenter vorstellig: Bisher arbeiteten "seine Mädchen" als Selbständige, erklärte der Mann. Künftig wolle er jedoch reguläre Arbeitsverhältnisse schaffen, also Arbeitsverträge schließen und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Bundesagentur für Arbeit sollte ihm Prostituierte vermitteln. Die Bundesagentur lehnte diesen Auftrag ab, weil er gegen die guten Sitten verstoßen würde.

Mit seiner Klage gegen die Bundesagentur scheiterte der Bordellbetreiber beim Bundessozialgericht (B 11 AL 11/08 R). Es treffe zwar zu, dass die Prostitution - seit dem Inkrafttreten des "Prostitutionsgesetzes" - nicht mehr als sittenwidrig bewertet werde, räumte das Gericht ein. Daraus sei aber keine Verpflichtung für die Bundesagentur für Arbeit abzuleiten, in diesem Bereich Arbeitsvermittlung anzubieten.

Aktiv das Zustandekommen von derartigen Arbeitsverhältnissen zu fördern, widerspräche der Wertordnung des Grundgesetzes. Mit der Menschenwürde seien sexuelle Dienstleistungen nicht zu vereinbaren. Prostitution sei noch lange kein "Beruf wie jeder andere", auch wenn das Prostitutionsgesetz den Schutz für die Frauen verbessert und ihnen den Zugang zur Sozialversicherung eröffnet habe. Es wäre eine Zumutung, wenn Arbeitslose im Jobcenter ungewollt mit derartigen Stellenangeboten konfrontiert würden.