Die bunte Fassade
onlineurteile.de - Als die Eigentümerversammlung das neue Farbkonzept für die Fassade der Wohnanlage beschlossen hatte, war Eigentümer X wohl gerade in Urlaub. Jedenfalls focht er den Beschluss erst an, als das Kind schon in den Brunnen gefallen, sprich: die Fassade bereits renoviert war. An der einst so unauffällig hellgelb gestalteten Fassade prangten nun orangefarbene Kontraststreifen, die sich in jedem Stockwerk über alle Balkonbrüstungen hinweg zogen.
Das Landgericht München I gab der Klage von Eigentümer X statt und erklärte den einschlägigen Beschluss der Versammlung für ungültig (36 S 1982/12). Dass sich der Eigentümer benachteiligt fühle, sei nachvollziehbar, fand das Landgericht. Denn das Erscheinungsbild der Fassade sei völlig verändert.
Über die gesamte Breite der Wohnanlage habe man entlang der unteren Teile der Balkonbrüstungen die quietschbunten, orangefarbenen Streifen aufgemalt. Sie beherrschten das Erscheinungsbild des Gebäudes und drängten alle anderen Hauselemente optisch in den Hintergrund. Verglichen mit der vorher einheitlich und ruhig gestalteten Fassade könne man diesen starken Kontrast durchaus als sehr störend empfinden.
Das habe nichts mit subjektiver Empfindlichkeit in Sachen Geschmack zu tun: Die Streifen änderten Eigenart und Charakter der Wohnanlage komplett. So drastisch-bunt dürfe man das Gebäude nur mit Zustimmung aller Eigentümer gestalten.