Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ...

... umfasst auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit

onlineurteile.de - Eine Frau arbeitete als Serviererin in einer "Seniorenresidenz". Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gab es Zuschläge (25 Euro für Sonntag, 59 Euro für Feiertage, 70,80 Euro für Weihnachtsfeiertage). Laut Dienstplan war die Serviererin im Dezember 2005 und im Frühjahr 2006 mehrfach an Sonn- und Feiertagen eingeteilt, fiel jedoch wegen einer Krankheit aus.

Die Arbeitgeberin zahlte das Gehalt weiter, behielt jedoch die Zuschläge - insgesamt 440 Euro - ein. Ihrer Ansicht nach gehörten sie nicht zum Arbeitsentgelt und waren daher bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht zu berücksichtigen. Das fand die Arbeitnehmerin ungerecht und klagte das Geld ein: Sie setzte sich in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht durch (5 AZR 89/08).

Als Gegenleistung für besonders lästige bzw. belastende Arbeit zählten die Zuschläge sehr wohl zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, urteilten die Bundesrichter. Sei ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig, erhalte er grundsätzlich das Arbeitsentgelt, das ihm gezahlt worden wäre, wenn er gearbeitet hätte.

Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dürften nur Überstundenzuschläge und -vergütungen für Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, ebenso Aufwendungsersatz (wie zum Beispiel Reisekostenerstattung).