Die immer saubere Herdplatte

Ein Patent kann aberkannt werden, wenn die Erfindung doch kein Meilenstein war

onlineurteile.de - Eine Firma hatte schon 1998 ein Patent für eine Kochfläche aus Glaskeramik beantragt und erhalten. Das Besondere an dieser Kochfläche sollte sein, dass sie weniger "schmutzauffällig" war als andere Glaskeramikplatten, wie es im Patent heißt.

Bei Keramikflächen bilden sich beim Kochen Risse und Kratzer, in denen sich Schmutz, Angebranntes und übergelaufene Milch etc. ablagern. Mit der Zeit sehen sie daher matt und abgenutzt aus. Bei der patentierten Kochfläche "aus opaker, durchgehend homogen gefärbter Glaskeramik mit Keatit-Mischkristallen" sollte das nicht der Fall sein.

Ein Konkurrent erhob gegen das Patent Einspruch. 2006 hob das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent wieder auf, weil sich die Errungenschaft doch eher als Enttäuschung herausstellte. Denn dass die Keramikfläche sauberer wirkte als andere, war nicht der Effekt einer technischen Innovation. Vielmehr war die Keramik der Kochfläche in bestimmter Weise eingefärbt, so dass man die Kratzer nicht so gut sehen konnte.

Das aber sei keine "patentfähige" Erfindung, erklärte das Patentamt. Vergeblich setzte sich die Patentinhaberin gegen den Widerruf des Patents zur Wehr: Zu Recht sei es aus dem Patentregister gestrichen worden, entschied das Bundespatentgericht (11 W (pat) 4/11). Die Technik des Einfärbens sei schon bekannt gewesen und eine Änderung des Farbtons stelle keine Innovation dar.

Außerdem gehe es hier um eine rein ästhetische Maßnahme, weil die Kochfläche in bestimmten Farbtönen sauberer wirke. Die Farbgebung diene dem besseren Aussehen der Kochfläche und erfülle keine technische Funktion. Ästhetische Neuerungen seien jedoch laut Patentgesetz nicht als Erfindung einzustufen: Da gehe es nur um die Lösung technischer Probleme mit technischen Mitteln.