Die "KünstlerKanzlei"

Kein Markenschutz für Begriffe, welche die angebotene Dienstleistung umschreiben

onlineurteile.de - Eine Anwaltskanzlei behauptet von sich, als Beraterin von Filmschaffenden habe sie sich in der Filmbranche bereits einen Namen gemacht: Sie sei als "KünstlerKanzlei" bekannt, quasi als Mischung aus Kanzlei und Künstleragentur. Diverse Branchenverbände (wie z.B. der Verband Deutscher Drehbuchautoren oder der Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler) verknüpften den Begriff "KünstlerKanzlei" ausschließlich mit dieser bestimmten Kanzlei.

So begründeten die Anwälte ihren Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt, den Namen "KünstlerKanzlei" als geschützte Marke für sie zu registrieren. Die Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Begriff weise nur beschreibend auf eine Kanzlei hin, die Künstler berate und vertrete — diese Tätigkeit sei keiner speziellen Kanzlei vorbehalten.

Die Beschwerde der Anwälte gegen diese Abfuhr blieb beim Bundespatentgericht erfolglos (30 W (pat) 510/11). Die Bedeutung des Terminus "KünstlerKanzlei" sei klar, so das Gericht: Es handle sich um eine "Kanzlei für Künstler", die mit deren Belangen vertraut sei (Urheberrecht, Lizenzen etc.) und Künstler anwaltlich vertrete und berate, z.B. bei Vertragsverhandlungen.

Da sich jedoch mehrere Kanzleien auf Künstlerrecht im weiteren Sinne konzentrierten, hätten die Mitbewerber ein berechtigtes Interesse daran, einen Begriff wie "KünstlerKanzlei" ebenfalls zu verwenden. Laut Markengesetz dürften Unternehmen nicht durch Markenschutz Begriffe "monopolisieren", die nur die Art der angebotenen Dienstleistung angeben. Das würde die Mitbewerber im Wettbewerb benachteiligen: Derartige Begriffe müssten alle verwenden können.

Wenn sich der Name "KünstlerKanzlei" in der Filmbranche faktisch längst als Marke für diese spezielle Kanzlei durchgesetzt hätte, käme eventuell trotzdem ein Eintrag als Marke in Betracht. Doch das behaupteten die Antragsteller nur, die vorgelegten Stellungnahmen der Verbände belegten das nicht.