Die mangelhafte Kreuzfahrt

Nicht für jedes Ärgernis während einer Pauschalreise gibt es Schadenersatz

onlineurteile.de - Ein Ehepaar hatte eine Pauschalreise gebucht: Von Teneriffa aus sollte das Kreuzfahrtschiff weitere Kanarische Inseln und zuletzt die portugiesische Insel Madeira ansteuern. Doch wegen eines Streiks der spanischen Fluglotsen startete der Flug nach Teneriffa mit einer Verspätung von rund zehn Stunden.

Da deswegen viele Passagiere zu spät auf dem Schiff ankamen, hieß es erst einen Tag später als geplant: "Leinen los!" Daher musste der Reiseveranstalter das Programm kürzen, er strich den Landgang auf Fuerteventura ersatzlos.

Damit nicht genug: In der ersten Nacht an Bord lief in der Kabine des Ehepaares die Toilette über. Ein Techniker behob das Malheur zwar sofort, allerdings am frühen Morgen, so dass die Nachtruhe der Urlauber sehr kurz ausfiel. Und die Heimreise endete wegen einer zweistündigen Flugverspätung in einer nächtlichen Odyssee mit der Bahn quer durch Nordrhein-Westfalen.

Als Entschädigung für die um einen Tag gekürzte Schiffsfahrt hatte der Reiseveranstalter bereits das Bordguthaben der Eheleute (für Essen, Getränke und Aktivitäten auf dem Schiff) um 140 Euro erhöht und ihnen zusätzlich vom Reisepreis 400 Euro zurückgezahlt. Das war den Urlaubern jedoch zu wenig: Sie forderten vom Unternehmen obendrein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden.

Darauf habe das Ehepaar keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Rostock (47 C 299/11). Der Reiseveranstalter habe den Kunden bereits 540 Euro zugestanden. Diese Summe sei als Ausgleich für den verspäteten Hinflug und den Ausfall des Programmpunktes Fuerteventura angemessen. Alle weiteren Unannehmlichkeiten während der Reise stellten nur Bagatellen dar und keinen Reisemangel.

Das gelte für die Flugverspätung von zwei Stunden, selbst wenn die Reisenden dadurch den letzten Zug an ihren Wohnort versäumten. Der Reiseveranstalter schuldete den Kunden keine bestimmte Zugverbindung auf der Heimreise. Und das gelte für die defekte Toilette, die sofort repariert worden sei.

Schadenersatz für vertane Urlaubszeit bzw. entgangene Urlaubsfreuden stände den Reisenden nur zu, wenn der Reiseveranstalter für den verspäteten Start und das gekürzte Programm verantwortlich wäre. Das treffe jedoch nicht zu, denn der Fluglotsenstreik in Spanien sei dem Unternehmen nicht zuzurechnen.