Die Nachtwanderung

Arbeitslose muss für einen Job einen nächtlichen Fußmarsch in Kauf nehmen

onlineurteile.de - Das Jobcenter bot einer arbeitslosen Frau eine Arbeitsstelle in einer Wäscherei an. Doch die Frau wollte dort nicht arbeiten und lehnte die Offerte ab.

Denn sie hätte in der Wäscherei auch regelmäßig zur Nachtschicht antreten müssen und die endete um 22 Uhr. Um diese Zeit ging kein Bus mehr. Da die Arbeitslose weder ein Auto, noch ein Fahrrad besaß, hätte sie die ca. 2,7 Kilometer zwischen Wäscherei und Wohnung nachts zu Fuß gehen müssen. Das fand die Frau zu riskant.

Das Jobcenter reagierte auf ihre Absage, indem es die Leistungen kürzte. Gegen die Sanktion wehrte sich die Arbeitslose. Sie klagte gegen den Bescheid, doch das Sozialgericht Mainz stellte sich auf die Seite des Jobcenters (S 10 AS 1221/11).

Es sei für die Hartz-IV-Empfängerin durchaus zumutbar, den Job zu akzeptieren und ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder wenigstens zu verringern. Ihre Angst vor dem nächtlichen Fußmarsch mitten durch ein Industriegebiet rechtfertige es nicht, die Arbeitsstelle abzulehnen.

So lang und so gefährlich sei der Heimweg nun auch wieder nicht: Er führe immerhin durch eine beleuchtete Hauptstraße mit vielen Geschäften. Außerdem könne sich die Frau in der Wäscherei darum bemühen, mit Kollegen eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Vielleicht hätten ja einige Kollegen bzw. Kolleginnen den gleichen Heimweg. Mit denen könnte sie dann gemeinsam nach Hause gehen oder fahren.