Die weggespülte Uferböschung
onlineurteile.de - Wird von starkem Regen der Uferstreifen eines Baches ausgespült und weggeschwemmt, können die Eigentümer eines Grundstücks am Bach von der Gemeinde (hier: Glottertal bei Freiburg) nicht verlangen, dass sie die Uferböschung wiederherstellt; obwohl die Kommune für den Unterhalt von Gewässern zuständig ist, besteht so ein Anspruch nur im Ausnahmefall, z.B. wenn die Gemeinde diese Aufgabe vernachlässigt hat und dadurch die Stabilität eines Wohngebäudes bedroht wird; generell gilt jedoch: Die Gemeinde erfüllt diese Aufgabe allein im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse einzelner Grundbesitzer, denen sie daher keinen Ersatz leisten muss; private Grundeigentümer können das von Naturgewalten beschädigte Ufer allerdings auf eigene Kosten reparieren, wenn die zuständige Wasserbehörde (Landratsamt) dies genehmigt.