Dienst-Handy ausgiebig privat genutzt

Fristlose Kündigung des Arbeitgebers ist wirksam

onlineurteile.de - Nutzt ein Arbeitnehmer sein Dienst-Handy in beträchtlichem Umfang für Privatgespräche, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung, entschied das Arbeitsgericht Kassel (5 Ca 349/05).

Weil ein Angestellter das Firmen-Handy des öfteren für private Telefonate benutzt hatte, war er vom Arbeitgeber bereits abgemahnt worden: Das Mobiltelefon habe man ihm nur für dienstliche Gespräche zur Verfügung gestellt. Wenn ein Mitarbeiter das Firmen-Handy ausnahmsweise zu privaten Zwecken nutze, müsse er dies der Geschäftsleitung melden und die Kosten übernehmen, so die eindeutige Stellungnahme des Unternehmens. Man legte dem Angestellten sogar eine schriftliche Mitarbeiterinformation gleichen Inhalts vor, die er unterschrieb.

Seine Gewohnheiten änderte er aber nicht. Einige Wochen später musste der Arbeitgeber feststellen, dass der Arbeitnehmer trotz des "Rüffels" weitere 75 Privatgespräche mit dem Firmen-Handy geführt hatte. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Angestellten scheiterte beim Arbeitsgericht Kassel.

Führe ein Arbeitnehmer ohne Erlaubnis des Arbeitgebers, heimlich und in so großem Umfang Privatgespräche auf Kosten der Firma, sei eine fristlose Kündigung berechtigt, so das Gericht. Wenn ein Mitarbeiter hartnäckig sein Fehlverhalten fortsetze, obwohl man ihn eindringlich ermahnt habe, sei es für den Arbeitgeber nicht zumutbar, ihn bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.