Diensthund ist steuerfrei !!!

Kommune darf für Diensthunde der Bundespolizei keine Hundesteuer kassieren

onlineurteile.de - Ein Grenzschutzbeamter war als Hundeführer ausgebildet. Nach der "Dienstvorschrift für Hunde der Bundespolizei" ist er verpflichtet, den ihm anvertrauten Diensthund - Eigentum der Bundesrepublik Deutschland - außerhalb der Dienstzeit zu betreuen. Dafür erhält jeder Hundeführer eine tägliche Zeitgutschrift und eine Aufwandsentschädigung.

Von dem bisschen Geld wollte der Grenzschutzbeamte nicht auch noch Hundesteuer abzweigen. Als die zuständige Behörde von ihm Hundesteuer forderte, focht der Beamte den Steuerbescheid an. Das wäre ja nochmal schöner, dachte er sich: Schließlich halte er den Hund im allgemeinen Interesse, um zum Beispiel nach Drogenschmugglern zu fahnden.

So sah es auch das Bundesverwaltungsgericht (10 C 1.07). Für Diensthunde der Bundespolizei dürfe die Stadt keine Hundesteuer kassieren. Der Grenzschutzbeamte sei dazu verpflichtet, den Hund zu Dienstzwecken zu halten und zu führen. Das schulde er seinem Dienstherrn. Eine kommunale Steuer dürfe nur erhoben werden, wenn ein Hund aus privaten Gründen gehalten werde.