Dienstwagen beim Ausparken verschrammt
onlineurteile.de - Er hatte es beim Ausparken mit seinem Dienstwagen wohl etwas zu eilig. Jedenfalls schrammte er am Nachbarauto entlang und hatte ein paar ganz schöne Kratzer und Dellen im Kotflügel. Gott sei Dank hat die Firma den Wagen vollkaskoversichert, dachte der Arbeitnehmer. Doch dann präsentierte ihm sein Arbeitgeber eine ganz andere Rechnung: Die Vollkaskoversicherung sehe eine Selbstbeteiligung von 2.000 DM vor. Da der Außendienstmitarbeiter den Unfall verschuldet habe, so der Chef, müsse er diese Summe aus eigener Tasche zahlen. Schließlich nutze er den Wagen ja auch privat.
Das spielt hier überhaupt keine Rolle, erklärte dagegen das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 91/03). Privater Gebrauch des Dienstwagens sei nur eine zusätzliche Gegenleistung für die Leistungen des Arbeitnehmers. Die Dienstwagenregelung des Unternehmens sei unwirksam. Denn sie verpflichte den Arbeitnehmer, bei einem (selbst verursachten) Schaden am Dienstwagen die Selbstbeteiligung in voller Höhe zu übernehmen - ohne Rücksicht auf den Grad seines Verschuldens.
Grundsätzlich gelte: Der Arbeitgeber dürfe Mitarbeiter bei der Selbstbeteiligung nur zur Kasse bitten, wenn diese einen Schaden vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeiführten oder bei Unfällen während privater Fahrten. Also müsse die Vorinstanz sich den Fall nochmals vornehmen und die genaueren Umstände des Unfalls beurteilen.