Dienstwagen ist pauschal zu versteuern
onlineurteile.de - Ein Handwerker war als Angestellter in einem Handwerksunternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber stellte ihm für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Ein Fahrtenbuch führte der Handwerker nicht. Das wurde ihm bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts zum Verhängnis: Die Beamten glaubten nicht, dass der Wagen nur für betriebliche Zwecke genutzt wurde. Mangels Fahrtenbuch ermittelten sie den geldwerten Vorteil durch die vermuteten Privatfahrten mit dem Dienstwagen pauschal nach der gesetzlichen 1-Prozent-Regelung (die private Nutzung ist pro Monat mit einem Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises für das Fahrzeug anzusetzen).
Vergeblich setzte sich der Handwerker gegen die erhöhte Einkommensteuer zur Wehr: Der Bundesfinanzhof (BFH) segnete den Steuerbescheid des Finanzamts ab (VI R 19/05). Dass Dienstwagen privat genutzt würden, sei die Regel. Also gehe man zunächst einmal davon aus ("Beweis des ersten Anscheins") - es sei denn, der Steuerzahler könne das Gegenteil belegen.
Dafür liege die Hürde nicht allzu hoch: Der Handwerker hätte eigentlich nur glaubhaft machen müssen, dass ihm der Arbeitgeber untersagt habe, den Dienstwagen privat zu nutzen. Es sei ihm aber nicht gelungen nachzuweisen, dass ein ernst gemeintes (und nicht nur zum Schein ausgesprochenes) Verbot existierte.
In einem weiteren Urteil stellte der BFH klar, dass die 1-Prozent-Listenpreisregel nicht dadurch zu umgehen ist, dass der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Dienstwagens an den Arbeitgeber Entgelt zahlt. Das (pauschal ermittelte oder am tatsächlichen Gebrauch des Wagens orientierte) Nutzungsentgelt ist allerdings von dem nach der 1-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil abzuziehen (VI R 95/04).