"Dienstwagensteuer" für Geländewagen?

Jagdpächter muss sich die private Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen

onlineurteile.de - Ein Jagdpächter benutzte im Wald und anderem unwegsamen Gelände einen Geländewagen mit offener Ladefläche. Die Aufwendungen für den Wagen wollte er als Betriebsausgaben von der Einkommensteuer absetzen - er war Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebs. Überwiegend setze er das Fahrzeug für betriebliche Zwecke ein, gab er beim Finanzamt an.

Die Steuerbeamten waren allerdings der Ansicht, er müsse sich für die private Nutzung des Wagens die übliche Pauschale (monatlich 1 Prozent des Kaufpreises) anrechnen lassen, diese Summe könne er nicht als Betriebsausgabe absetzen. Das sah der Steuerzahler überhaupt nicht ein: Sein Geländewagen sei ein reines Nutzfahrzeug und dementsprechend zu behandeln.

Der Bundesfinanzhof wies diesen Einwand zurück (X R 23/01). Bestimmte Kraftfahrzeuge seien tatsächlich von der so genannten Dienstwagensteuer ausgenommen: Vor allem Lastwagen oder Zugmaschinen, die nach Bauart und Einrichtung ausschließlich für die Beförderung von Gütern taugten, also nur für betriebliche Zwecke. Dagegen könne man mit Geländewagen durchaus Personen befördern. Daher sei auch für sein Auto die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden, um den Anteil der privaten Nutzung des Fahrzeugs zu bemessen.