Direktbanken contra Sparkasse
onlineurteile.de - Direktbanken verfolgen das Geschäftsprinzip, mit möglichst wenig Kundenservice, Filialen und Geldautomaten Geld zu sparen. Ihre Kunden sollen die Automaten der Konkurrenz benutzen und andere Transaktionen online abwickeln. Eine bayerische Sparkasse sperrte ab November 2008 ihre Geldautomaten - nur für Kreditkarten, die von drei Direktbanken ausgegeben worden waren.
Darauf reagierten diese mit einer Klage: Die Sparkasse nutze mit der Sperre ihre Vormachtstellung aus, um den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Zudem diskriminiere sie die Direktbanken gegenüber anderen Banken. Nach den Regeln des Kreditkartenanbieters (MasterCard) müssten die Karten der Direktbanken auch an den Automaten der Sparkasse akzeptiert werden.
Ihre Kunden könnten doch an den Geldautomaten anderer Banken Bargeld abheben, konterte die Sparkasse. Sie habe zwar regional viele Automaten aufgestellt, sei aber kein "marktbeherrschendes Unternehmen": Der relevante Markt der Geld-Dienstleistungen für Privatkunden sei nämlich ganz Deutschland - und nicht etwa der bayerische Geschäftsbezirk der Sparkasse.
So sah es auch das Landgericht München I (9 HKO 9435/09). Die Sperre behindere die Direktbanken nicht unzulässig. Deren Kunden könnten mit der EC-Karte bei den Automaten der Sparkasse Bargeld abheben, bei der Sparkasse am Schalter und bei Filialen bzw. Automaten anderer Banken. Außerdem bestehe für die Direktbanken die Möglichkeit, selbst in ausreichender Zahl Geldautomaten aufzustellen.
Kunden anderer Banken den Zugang zu eigenen Geldautomaten zu ermöglichen, sei ein Entgegenkommen der Kreditinstitute, das auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhe. Daran beteiligten sich aber die Direktbanken überwiegend nicht, so dass es der Sparkasse nicht zuzumuten sei, einen Wettbewerb zum eigenen Schaden zu führen.